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MIETBEDINGUNGEN

Wohnmobile und Wohnwagen

 

1. Allgemeine Bedingungen

Diese Mietbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Mietvertrages. Alle Mietverhältnisse beginnen am Standplatz des Vermieters und enden, wenn der Wagen zum Standplatz des Vermieters zurückgebracht wird. Kann der Wagen nicht zur vereinbarten Zeit retourniert werden, ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.

2. Reservation und Zahlungsbedingungen

Bei Vertragsabschluss ist eine Kaution von Fr. 1’000.– fällig. Diese dient zur Absicherung des Selbstbehaltes im Schadenfall. Nach Rückgabe des unbeschädigten Fahrzeuges erhalten Sie den Betrag unverzüglich zurück. Nach Bezahlung der Kaution wird das gewünschte Fahrzeug definitiv für Sie reserviert. Steht das Fahrzeug mit dem gewünschten Grundriss nicht zur Verfügung, da es vorher noch verkauft wird, eine Änderung der Mietflotte durch den Vermieter vorgenommen wird oder aufgrund von anderen unvorhersehbaren Gründen, bemüht sich der Vermieter um einen gleichwertigen Ersatz. Der Mietpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. In jedem Fall (z.B. bei kurzfristigen Buchungen) ist sowohl die Kaution, als auch die Miete vor der Fahrzeugübergabe zu bezahlen.

3. Mietpreis

Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemässen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr entsprechend der Preisliste abzurechnen.

4. Sauberkeit und Reinigung

Sie erhalten ein tadelloses, gepflegtes Fahrzeug. Wir bitten Sie, dieses zu behandeln, als wäre es Ihr Eigenes.
Wenn die Aussenreinigung nicht kostenpflichtig zum Aufpreis von Fr. 140.- dazugebucht wurde, muss dieses aussen gut gereinigt zurückgebracht werden. Bitte verwenden Sie zur Aussenreinigung nur geeignete Hilfsmittel/Materialien (kine zu harten Bürsten etc.), da sonst Schäden am Fahrzeug (z. B. verkratze Fenster) entstehen können, wodurch für Sie zusätzliche Instandstellungskosten entstehen können.
Die Entleerung des WC- und Abwassertanks sind in jedem Fall Sache des Mieters. Wenn wir die Entsorgung durchführen müssen, berechnen wir Fr. 160.-. Ausserdem berechnen wir bei unnatürlich starker Verschmutzung des Innenraumes die Reinigung nach Aufwand (Polster, etc.). In den Fahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot. Bei Missachtung des Verbotes werden Ihnen Kosten von mindestens Fr. 350.- berechnet.

4.1. Innenreinigung durch den Mieter: Entscheiden Sie sich dafür, die Innenreinigung des Fahrzeuges selber zu machen, muss dieses gut gereinigt zurückgegeben werden. Bis 14 Tage vor Fahrzeugrückgabe können Sie die Innenreinigung gegen Aufpreis von Fr. 240.- der Top Camp AG in Auftrag geben. Später ist aus Planungsgründen nicht mehr möglich. Wird das Fahrzeug innen trotzdem ungereinigt zurückgebracht, erfolgt die Innenreinigung durch die Top Camp AG und es werden Ihnen Kosten von insgesamt Fr. 350.-  berechnet. Wird das Fahrzeug innen ungenügend gereinigt zurückgegeben, werden die Kosten für die Reinigungsarbeiten nach Aufwand verrechnet.

4.2. Innenreinigung durch Top Camp AG: Gegen einen Aufpreis von Fr. 240.- übernimmt die Top Camp AG die Innenreinigung für Sie. Das Fahrzeug muss in diesem Fall besenrein zurückgegeben werden.

5. Fahrzeugübernahme / Fahrzeugrückgabe

Die Standartzeiten für die Übernahme des Fahrzeuges sind jeweils am Freitag ab 14.30 bis 17.00 Uhr. Bei der Übernahme wird ein Übergabe-Protokoll ausgestellt. Das Mietverhältnis endet mit der Rückgabe des Fahrzeuges und dem Ausfüllen des Rücknahmeprotokolls. Standardmässig sind die Fahrzeuge am Freitag bis spätestens um 10.00 Uhr zurückzugeben. Die Übernahme- und Rückgabezeiten sind verbindlich. Andere Zeiten sind in gegenseitiger Absprache vor allem ausserhalb der Hauptsaison möglich. Wird das Fahrzeug vom Mieter nach Absprache mit dem Vermieter ausserhalb der Öffnungszeiten der Mietstation zurückgegeben, nimmt der Vermieter das Fahrzeug bei nächster Gelegenheit anhand des Übergabeprotokolls ab. Sollte es Schäden geben in der Zeit zwischen der Abgabe des Mieters bis zur Annahme des Vermieters, haftet der Mieter dafür. Das Fahrzeug wird vom Vermieter voll getankt an den Mieter übergeben und muss vom Mieter wieder voll getankt zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug nicht voll getankt zurückgegeben, werden die Aufwände dem Mieter in Rechnung gestellt.

6. Fahrer

Der Lenker des Mietfahrzeuges muss im Besitze eines gültigen Führerausweises sein, welcher Ihn zur Lenkung des gemieteten Fahrzeuges berechtigt (nationale Vorschriften beachten). Der Mietvertrag bezieht sich auf den Mieter, welcher gleichzeitig Fahrer ist. Alle weiteren Fahrer müssen im Mietvertrag erwähnt werden. Das Weitervermieten an Dritte und Lernfahrten sind untersagt. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sie verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter dieser die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.

7. Annullierung

Bis 61 Tage vor Mietbeginn        20 % des Mietpreises
60 bis 31 Tage vor Mietbeginn      50 % des Mietpreises
30 bis   0 Tage vor Abreise    100 % des Mietpreises

8. Reparaturen

Notwendige Reparaturen sind zuerst dem Vermieter zu melden. Es wird in jedem Fall vom Vermieter entschieden, wie und wo der Wagen repariert wird. Für die Rückerstattung der Reparaturkosten sind die Originalrechnungen und Quittungen zu übergeben. Reparaturen, die ausgeführt werden, ohne die Vermietung zu orientieren, sind grundsätzlich vom Mieter selber zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, alle 500 km den Oel- und Wasserstand zu kontrollieren und das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benützen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Bei einem Defekt ist der Mieter verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Schaden möglichst klein zu halten.

Für den Fall, dass das gemietete Fahrzeug infolge Unfalls oder anderen nicht vom Vermieter verschuldeten Ursachen ausfällt, bemüht sich der Vermieter um ein Ersatzfahrzeug, ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Sollte kein Ersatzfahrzeug gefunden werden, werden dem Mieter alle geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Weitere Forderungen können beim Vermieter nicht geltend gemacht werden.

9. Unfall

Bei einem Unfall muss der Vermieter sofort telefonisch benachrichtigt werden. Telefon Nr. 033 / 826 40 53. Ebenso ist die Polizei in jedem Fall zu verständigen. Es ist eine Skizze, wenn möglich mit Fotos, über den Unfallhergang und die Situation zu machen. Notieren Sie sich Namen und Adressen des Kollisionsgegners und aller Zeugen. Es ist in jedem Fall ein Unfallprotokoll auszufüllen.

10. Versicherung

Unsere Fahrzeuge sind haftpflichtversichert mit unbegrenzter Deckung. (Selbstbehalt Fr. 500.– pro Schadenfall). Ebenso sind alle Fahrzeuge vollkaskoversichert (Selbstbehalt Fr. 1 ‹000.– pro Schadenfall). Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso alle von der Versicherung abgelehnte Schäden, wie Grobfahrlässigkeit, Missachtung der Fahrzeughöhe, Alkohol, tanken des falschen Treibstoffes, etc.

11. Obhutspflicht

Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fliessenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Verstossen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

12. Nutzungsbeschränkung

Eine Belastung des Mietfahrzeuges über das gesetzlich zulässige Mass sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat entsprechend dafür zu sorgen, dass das zulässige Gesamtgewicht des gemieteten Fahrzeuges nicht überschritten wird. Im Falle einer Überladung übernimmt der Vermieter keine Haftung. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass ausserordentlicher Verschleiss nicht messbar ist (Reifen etc.).

13. Campingausrüstung und Zubehör

Der Vermieter stattet die Mietfahrzeuge sowohl mit der wichtigsten Campingausrüstung (Tische, Stühle etc.), als auch mit diversem Zubehör (Radio, Navigationsgerät, z.T. TV- und Sat-Anlage etc.) aus. Hierfür fallen keine zusätzlichen Kosten für den Mieter an. Der Vermieter ist dafür besorgt, zu kontrollieren, dass die Ausrüstung jeweils komplett vorhanden ist und dass das Zubehör ordnungsgemäss funktioniert. Im Falle, dass doch einmal bei der Ausrüstung etwas fehlen sollte oder ein Zubehörteil nicht oder nur teilweise funktioniert, kann vom Mieter kein Schadensersatz gefordert werden. Bei Zubehör, welches optional und kostenpflichtig vom Mieter gewählt wird und nicht ordnungsgemäss funktioniert, wird der dafür bezahlte Betrag nach Prüfung der Fehlerursache vollumfänglich dem Mieter zurückerstattet.

14. Mitnahme von Hunden

In Absprache mit dem Vermieter ist es dem Mieter grundsätzlich gestattet einen Hund mitzuführen. Der Mieter und Halter des Hundes ist für die Sicherheit des Hundes, insbesondere während dem Fahrbetrieb, verantwortlich. Bei der Mitnahme eines Hundes werden jegliche Haftungsansprüche an den Vermieter ausgeschlossen. Die volle Verantwortung für das Wohl des Hundes liegt beim Mieter und Halter des Hundes. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Hund einen geeigneten Schlaf- und Rückzugsplatz am Boden des Mietfahrzeuges hat. Der Hund darf sich nur am Boden des Mietfahrzeuges aufhalten und nicht auf die Betten, Polster und Sitze des Fahrzeuges. Schäden, welche der Hund verursacht, werden wie Schäden, welche der Mieter verursacht, dem Mieter in Rechnung gestellt. Wenn der Hund Haare verliert oder sonst Dreck hinterlässt, muss dies durch den Mieter und Halter des Hundes gereinigt werden, auch wenn die Option Innenreinigung gewählt wird.

15. Verlust/Diebstahl/Schäden Miet-E-Bike

Wird ein gemietetes E-Bike vom Mieter nicht zurückgegeben, werden dem Mieter die Kosten für einen vollwertigen Ersatz in Rechnung gestellt. Im Falle eines Diebstahls beträgt der Selbstbehalt zulasten des Mieters Fr. 300.- pro E-Bike. Wird ein E-Bike beschädigt zurückgegeben, werden dem Mieter die Reparaturkosten für den/die Schaden/Schäden verrechnet.

16. Weitere Vereinbarungen

16.1. Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst. Diese können auch für Marketingzwecke (Statistik, Angebotsversand etc.) verwendet werden. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist gestattet.

16.2. Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.

16.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

17. Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht. Ohne anderslautende zwingende Gesetzesbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.